Ein Überblick über die wichtigsten Regeln…

flyer-die-neue-drohnen-verordnung_2017-03Bundesverkehrsminister
Dobrindt:
„Drohnen bieten ein großes
Potenzial – privat wie
gewerblich. Immer mehr
Menschen nutzen sie. Je
mehr Drohnen aufsteigen,
desto größer wird die Gefahr
von Kollisionen, Abstürzen
oder Unfällen.

Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig.
Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen
und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu
erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht.
Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz
der Privatsphäre.“

 

Ein Überblick über die wichtigsten Regeln…
… auf Modellflugplätzen
„„Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Modellfluggelände
fliegen lässt, kann das unverändert
machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von
Modellflugplätzen. Einzige Ausnahme: Man muss
eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers
anbringen.

… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm
„„ Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des
Besitzers anbringen.

… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm
„„ Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des
Besitzers anbringen.
„„ Darüber hinaus müssen sie besondere Kenntnisse
nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach
Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt
anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen
durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung
ausgestellt.

… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit
einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm
„„ Sie benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die
von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.

… für Steuerer, die ihr Flugobjekt – außerhalb von
Modellfluggeländen – mehr als hundert Meter hoch fliegen
lassen
„„ Das ist für Steuerer von Drohnen grundsätzlich verboten.
Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann bei den
Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.
„„ Steuerer von Modellflugzeugen benötigen einen Kenntnisnachweis.
„„ Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in
Sichtweite geflogen werden.

Generell gilt
„„ Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten
Luftfahrzeugen ausweichen.

Verboten ist
„„ Jegliche Behinderung oder Gefährdung,
„„ der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in
und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von
Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von
Flugplätzen,
„„ der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs
mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über
Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt
(unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist,
optische, akustische oder Funksignale zu empfangen,
zu übertragen oder aufzuzeichnen.

 

 

Impressum
Herausgeber | Druck
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Bildnachweis
BMVI
Stand
März 2017

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