Fristverlängerung: Lizenzen, Berechtigungen und Prüfungen für Ultraleichtflug

Abgestimmte Verfahren der beauftragten Verbände angesichts der Corona-Pandemie

  • Lehrberechtigungen, die ablaufen, weil keine Fortbildung vorgelegt oder keine Befähigungsüberprüfung durchgeführt werden kann, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Assistentenberechtigungen, die ablaufen, weil keine Ausbildung  durchgeführt werden kann, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Theoretische Prüfungen: Alle theoretischen Prüfungen zum Erwerb der Lizenz die nach 36 Monaten abgelaufen, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert
  • Vorgenannte 3 Punkte gelten bei Ablauf ab dem 15.03.2020.
  • Medical: Gemäß Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen, Zertifikaten und Eintragungen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie:
  • Für Tauglichkeitszeugnisse, die der Aufsicht des Luftfahrt-Bundesamtes unterliegen, gilt: Die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1, Klasse 2 und LAPL nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.07.2020 endet, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert, sofern keine Einschränkungen (mit Ausnahme der Auflagen VML, VNL und VDL) bestehen.
  • Gültigkeit der Lizenzen: Weiterhin gemäß § 45 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Befähigungsüberprüfungen werden bis auf weiteres nicht durchgeführt.
  • Passagierberechtigungen: bleibt gemäß LuftPersV § 45a
  • Schleppberechtigungen: bleibt gemäß LuftPersV § 84 (5)
  • Jahresnachprüfungen an UL: Können nach Ablauf bis auf weiteres ausgesetzt werden. Es darf jedoch erst wieder betrieben werden, wenn der Prüfer Klasse 5 das UL zur Nachprüfung abnimmt. Es ist keine Fristverlängerung möglich.


Luftsportgeräte-Büro im DAeC, den 24.03.2020

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