Abgestimmte Verfahren der beauftragten Verbände angesichts der Corona-Pandemie
- Lehrberechtigungen, die ablaufen, weil keine Fortbildung vorgelegt oder keine Befähigungsüberprüfung durchgeführt werden kann, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert.
- Assistentenberechtigungen, die ablaufen, weil keine Ausbildung durchgeführt werden kann, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert.
- Theoretische Prüfungen: Alle theoretischen Prüfungen zum Erwerb der Lizenz die nach 36 Monaten abgelaufen, werden pauschal bis zum 31.12.2020 verlängert
- Vorgenannte 3 Punkte gelten bei Ablauf ab dem 15.03.2020.
- Medical: Gemäß Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen, Zertifikaten und Eintragungen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie:
- Für Tauglichkeitszeugnisse, die der Aufsicht des Luftfahrt-Bundesamtes unterliegen, gilt: Die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1, Klasse 2 und LAPL nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.07.2020 endet, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert, sofern keine Einschränkungen (mit Ausnahme der Auflagen VML, VNL und VDL) bestehen.
- Gültigkeit der Lizenzen: Weiterhin gemäß § 45 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Befähigungsüberprüfungen werden bis auf weiteres nicht durchgeführt.
- Passagierberechtigungen: bleibt gemäß LuftPersV § 45a
- Schleppberechtigungen: bleibt gemäß LuftPersV § 84 (5)
- Jahresnachprüfungen an UL: Können nach Ablauf bis auf weiteres ausgesetzt werden. Es darf jedoch erst wieder betrieben werden, wenn der Prüfer Klasse 5 das UL zur Nachprüfung abnimmt. Es ist keine Fristverlängerung möglich.
Luftsportgeräte-Büro im DAeC, den 24.03.2020