Kassenwarte, aufgepasst!

Die Kassenwarte der Vereine sollten jetzt handeln, damit sie zuverlässig und störungsfrei in Zukunft Mitgliedsbeiträge und Gebühren per Lastschriftverfahren einziehen können. Ab dem 1. Februar 2014 gilt das SEPA-Verfahren. SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit dem Verfahren wird der Zahlungsverkehr innerhalb Europas vereinfacht. 32 Ländern beteiligen sich an SEPA. Bis zum Stichtag werden nationale Verfahren und SEPA parallel angewendet, danach sind die nationalen Verfahren nicht mehr möglich.

Zu den ersten notwendigen Schritten gehört, dass die Vereine bei der Bundesbank eine Gläubigeridentifikationsnummer beantragen. Die Bundesbank hat ein Merkblatt für dieses Verfahren herausgegeben (www.glaeubiger-id.bundesbank.de).

Zur Kontoidentifizierung der Lastschriften müssen IBAN und BIC benutzt werden. IBAN steht für „International Bank Account Number“ und besteht aus der Länderkennung, einer Prüfziffer, der Bankleitzahl und der zehnstelligen Kontonummer. BIC ist der „Bank Identifier Code“, eine international gültige Bankleitzahl. Die Vereine müssen ihre IBAN und ihren BIC auf ihren Geschäftspapieren angeben.

Außerdem müssen die Kassenwarte prüfen, ob sie für ihr Onlinebanking und ihre Buchhaltung SEPA-fähige Vereinssoftware haben. Es empfiehlt sich, bei der Bank die Kontomodelle in einem Zahlungsverkehrs-Check prüfen und sich über die neuen Verfahren informieren zu lassen.

Die Mitglieder, die ihren Vereinen eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sollten sich darauf einstellen, dass die Kassenwarte die persönlichen IBAN und BIC anfordern werden. Ab 2016 werden diese Angaben für alle Verbraucher im allgemeinen Zahlungsverkehr zur Pflicht.

Auf der DAeC-Website sind unter „Service“-Informationen über SEPA veröffentlicht. Auskünfte über das neue Verfahren sind auch bei den Banken erhältlich.

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