KEINE FLUGVERBOTE AUF GRUNDLAGE DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES

Naturschutzbehörden dürfen keine Flugverbote anordnen, indem sie sich Naturschutzgebietsverordnungen bedienen. So entschied am vergangenen Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wie es in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt. Der Bundesausschuss Unterer Luftraum hat dieses Verfahren seit Beginn verfolgt und bereits frühzeitig den Dialog mit den beteiligten Behörden gesucht um die jetzt notwendigen Folgeregelungen zu gestalten.

Das vollständige Urteil und seine Begründung werden im Laufe der nächsten Wochen veröffentlicht. Im Anschluss wird der DAeC die begonnenen Gespräche mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) weiterführen, um eine geeignete und vor allem bundesweit praktikable Lösung für den gesamten Luftsport zu erreichen.

Hintergrund: Im Mai 2016 hatte die Regionsversammlung Hannover eine Verordnung über das Naturschutzgebiet “Totes Moor” im Bereich des Steinhuder Meeres beschlossen. Die Verordnung untersagte bemannten Luftfahrzeugen, im Naturschutzgebiet eine Mindestflughöhe von 600 Metern zu unterschreiten oder dort zu landen. Ein Anbieter für gewerbliche Ballonfahrten klagte.

Hier lesen Sie die vollständige Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts.

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