Insbesondere in den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Anfragen zur Registrierungspflicht beim LBA. Auch im Internet wird spekuliert, warum die eIDs noch nicht an die Verbandsmitglieder versendet worden sind.
Hier noch einmal die maßgeblichen Fakten:
Den Modellflugverbänden wurden heute ein weiteres Mal vom LBA bestätigt, dass die Meldung ihrer Verbandsmitglieder bis Ende März vorgenommen werden kann. Die technischen Vorbereitungen für die Sammelregistrierung dauern im Moment noch an. Eine Mitwirkung der Modellflugverbände bedarf es im Moment nicht.
Sobald die beiden Modellflugverbände die Sammelregistrierung durchgeführt haben, können die gemeldeten Verbandsmitglieder bis ca. Mitte April mit der Zurverfügungstellung ihrer jeweiligen individuellen eID rechnen. Jeder registrierte Modellflieger wird dafür unmittelbar vom LBA eine eMail erhalten und darüber informiert, wie er seine eID vom sog. Dashboard der LBA-Website abrufen kann. Diese Registrierung ist kostenfrei. Die Registrierung bezieht sich ausschließlich auf den Modellflieger und nicht auf Flugmodelle. Die eID ist auf jedem Flugmodell aufzubringen. Das kann auch im Innenraum sein. Einzige Voraussetzung ist, dass die eID für jedermann gut lesbar sein muss.
Auch neu in einen Modellflugverband eintretende Mitglieder werden zukünftig von den Verbänden an das LBA gemeldet – natürlich jedoch nicht, wenn eine Registrierung schon vorliegt (z.B. bei einem Verbandswechsel). Für neu gemeldet Verbandsmitglieder wird voraussichtlich eine Registrierungsgebühr i.H.v. 5,- € anfallen, die der Modellflugverband an das LBA abführen muss. Soweit ersichtlich wird diese Kostenregelung aber erst im Sommer in Kraft treten.
Noch ein Hinweis: Der Kompetenznachweis für die Kategorien A1/A3 der offenen Kategorie, wie man ihn auf der Website des LBA ablegen kann, ist für modellfliegende Verbandsmitglieder nicht zwingend erforderlich. Sofern der Flugbetrieb zu Hobby- und Freizeitzwecken im Inland stattfindet, sind Verbandsmitglieder bis Ende 2022 berechtigt, ihre Flugmodelle nach bisherigem nationalem Luftrecht (vgl. Art. 21 Abs. 3 DVO (EU) 2019/947) weiter zu betreiben. Weiter gültig bleibt für diese Mitglieder vorerst auch der Kenntnisnachweis, wie er seit 2017 in § 21e LuftVO geregelt ist. Der Kompetenznachweis ist nur für den Betrieb von Flugmodellen in der sog. Open Category erforderlich und bei Flugvorhaben im EU-Ausland.