TKG/EMVG: Wie geht es weiter?

In dem Verfahren zwischen WDR und Bundesnetzagentur (BNetzA) hat es Ende 2017 zu den Beiträgen nach TKG/EMVG für die Jahre 2003/2004 ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen gegeben. Das wurde dem DAeC jetzt bekannt.

Mit dem Urteil werden erstmals die Beiträge nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. deren Bestandteile und Kalkulation für rechtmäßig erklärt.  Die entsprechenden Bescheide wurden 2006 versandt und sind die Klagegrundlage für das parallel laufende Musterverfahren des DAeC, das der Verband für seine Mitglieder gegen die BNetzA führt.  Das Urteil ist abschließend – eine Revision ist nicht möglich – und kann unter dem Aktenzeichen 9 A 545/11 nachgelesen werden.

Damit sind alle Widersprüche, die dem Verfahren des WDR zugeordnet wurden, hinfällig. Zu der erhofften Rückzahlung bereits erhobener Beiträge wird es nicht kommen.In Kürze soll es ein weiteres Urteil des OVG NRW geben, das sich auf die Beiträge nach EMVG im Verfahren des WDR bezieht. Wer die Begründung des ersten Urteils kennt, wird aber kaum erwarten, dass das OVG zu den EMVG-Beiträgen deutlich anders entscheidet.

Der DAeC hat in seinem Musterverfahren nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Das Urteil des Parallelverfahrens anzuerkennen und in der Konsequenz den Mitgliedern zu empfehlen, die Widersprüche – soweit wirksam eingereicht – für die Jahre 2003/2004 zurückzunehmen. Damit wäre verbunden, dass die gezahlten Beiträge als rechtmäßig anerkannt werden. Mitglieder, die es versäumen, die „alten Widersprüche“ zurückzunehmen, müssen dann mit der Bearbeitung der Widersprüche durch die BNetzA und kostenpflichtigen Widerspruchsbescheiden rechnen.

2. Der DAeC zieht die Klage nicht zurück, und es kommt zur Verhandlung. Diese muss nach Auskunft der Rechtsvertretung des DAeC nicht unbedingt mündlich sein. Das Gericht kann nach Aktenlage entscheiden. Die Chance besteht darin, dass der DAeC weitere Klagegründe vorbringen kann, da es unterschiedliche Betrachtungsweisen zu einzelnen Punkten gibt. Allerdings dürften sich die Erfolgsaussichten nach dem aktuell vorliegenden Urteil nicht erhöht haben.

Der Vorstand des DAeC hat sich dennoch entschlossen, nicht klein beizugeben: Die Klage bleibt bestehen. Mit der Information an das zuständige OVG wird das bisher inaktive Verfahren des DAeC aktiv. Über den Verlauf werden wir an dieser Stelle berichten.

Noch ungeklärt ist, wie mit den derzeit ruhenden Widersprüchen für die Folgejahre verfahren wird. Denn: Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil zu den Jahren 2003/2004 sinngemäß angewendet oder ob es hier weitere Einzelverfahren geben wird. Auch darüber werden wir berichten.

Was bedeutet das für mich?

Besitzer von Flugfunkstationen müssen derzeit noch nichts unternehmen. Das oben beschriebene Urteil bezieht sich auf ein anderes Verfahren (WDR gegen BNetzA) mit gleichem Klagegrund. Vom Fortgang und Verlauf des Verfahrens zwischen DAeC und BNetzA hängt ab, welche Empfehlungen der DAeC seinen Mitgliedern ausspricht.

Im Zusammenhang mit den TKG/EMVG-Beiträgen eine weitere Information: Mit der neunten Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Beiträge nach TKG und EMVG für die Jahre 2015 und 2016 veröffentlicht und damit die nächste Runde der Beitragsbescheide eingeläutet. Die BNetzA dürfte entsprechende Schreiben im Laufe dieses Jahres versenden. Halter, die eine Flugfunkstation bei der BNetzA angemeldet haben, müssen mit folgenden Beiträgen je Funkstation rechnen:

2015

TKG-Beitrag

EMVG-Beitrag

stationäre Bodenfunkstellen

7,24

162,10

mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen)

3,83

47,68

mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)

0,00

0,00

2016

TKG-Beitrag

EMVG-Beitrag

stationäre Bodenfunkstellen

6,64

159,20

mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen)

4,98

49,84

mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)

0,00

0,00

 

Damit haben die Summe der Beiträge nach TKG und EMVG je Funkstation seit dem Jahr 2003 folgenden Verlauf:

Sobald die ersten Bescheide rausgehen, wird der DAeC mit seiner Rechtsberatung Kontakt aufnehmen und wie in den vergangen Jahren – natürlich unter Berücksichtigung des Verlaufes des eigenen Verfahrens – eine Empfehlung über den Umgang mit den Bescheiden aussprechen.

Mehr Informationen zu den Entwicklungen in den TKG/EMVG-Verfahren gibt es auf den Seiten des Referats Luftfahrttechnik und Betrieb.

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