Lizenzerhalt: UL-Flugstunden für den PPL

Die EASA hat mit der Anpassung der AMC den Mitgliedsstaaten den Weg aufgezeigt, Flugstunden mit Ultraleichtflugzeugen zur Verlängerung der Klassenberechtigung des PPL(A) oder für die Ausübung der Rechte eines LAPL anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass der Pilot eine gültige UL-Lizenz besitzt. Der DAeC begrüßt diese Option und ist mit der deutschen Behörde wegen der Umsetzung in deutsches Recht in Kontakt.

Noch gilt, dass jeder Motorflugpilot seine Flugpraxis auf E-Klasse-Flugzeugen (oder, wenn er die Berechtigung besitzt, auf TMG) nachweisen muss. Wann die Vereinfachung in Deutschland gültig wird, ist noch nicht festgelegt. Dafür muss noch ein Verfahren vom BMVI verabschiedet werden.

Foto: Christian Mannsbart

Grundsätzlich berührt die Vereinfachung nur die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung. Auffrischungsflüge müssen auf der Luftfahrzeugkategorie durchgeführt werden, für die auch die Lizenz ausgestellt ist. Ob UL-Landungen die Bedingungen der FCL 060 erfüllen, ist noch offen.

Die Anerkennung der UL-Flugstunden kann eine deutliche Erleichterung bedeuten. Flüge auf ULs sind meist deutlich kostengünstiger. Außerdem werden in vielen Vereinen sowohl Echo-Klasse als auch UL-Flugzeuge betrieben. Damit würden den Mitgliedern mehr Flugzeuge für die notwendigen Flugstunden zur Verfügung stehen.
Zweites wichtiges Thema im Zuge der AMC-Anpassung ist das elektronische Flugbuch. Bislang dürfen nur Berufspiloten ihre Flugzeiten elektronisch nachweisen. Nun können die nationalen Behörden diese Dokumentation auch bei Privatpiloten anerkennen.

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